Definition: Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, englisch DPIA) ist ein Verfahren nach Art. 35 DSGVO. Mit ihr bewertet ein Verantwortlicher vor Beginn einer Verarbeitung, welche Risiken diese für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen hat, und legt Maßnahmen fest, um diese Risiken zu verringern.
Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist eine Risikoprüfung für personenbezogene Daten. Sie findet statt, bevor eine neue Verarbeitung startet, etwa eine neue Software, eine Kamera-Anlage oder ein KI-System.
Im Mittelpunkt stehen nicht die Risiken für das Unternehmen, sondern die Risiken für die betroffenen Menschen. Die Frage lautet: Was kann für Kunden, Mitarbeitende oder Patienten schiefgehen, und wie verhindern wir das?
Im Deutschen ist die Abkürzung DSFA üblich. In englischen Texten heißt das Verfahren Data Protection Impact Assessment, kurz DPIA. Gemeint ist dasselbe.
Rechtsgrundlage: Art. 35 DSGVO
Die DSFA ist in Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Eine DSFA ist Pflicht, wenn eine Verarbeitung „voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ zur Folge hat. Das gilt besonders bei neuen Technologien.
Art. 35 Abs. 3 nennt drei Fälle, in denen eine DSFA immer nötig ist:
- Bewertung von Personen: systematische und umfassende Bewertung, etwa durch Profiling, die zu Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung führt.
- Besondere Daten: umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien, etwa Gesundheitsdaten, oder von Daten über Straftaten.
- Überwachung: systematische, umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Wer gegen die Pflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Wann ist eine DSFA nötig?
Neben dem Gesetz helfen zwei Hilfsmittel bei der Entscheidung:
- Muss-Listen: Die deutschen Datenschutzbehörden haben eine Liste von Verarbeitungen veröffentlicht, für die eine DSFA immer Pflicht ist. Beispiele sind das Zusammenführen großer Datenbestände aus verschiedenen Quellen und Scoring-Verfahren.
- Neun Kriterien: Die europäischen Datenschutzbehörden nennen neun Merkmale, darunter sensible Daten, große Datenmengen, schutzbedürftige Personen und neue Technik. Treffen zwei oder mehr zu, ist in der Regel eine DSFA nötig.
Typische Beispiele aus der Praxis:
- Videoüberwachung in Verkaufsräumen oder auf Parkplätzen
- Systeme zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden
- Gesundheits-Apps und Telemedizin
- Bonitätsprüfung und Scoring
- KI-Systeme, die über Menschen entscheiden. Siehe DSFA für KI.
Ist keine DSFA nötig, sollten Sie das kurz begründen und dokumentieren. So können Sie Ihre Entscheidung später nachweisen.
Was eine DSFA mindestens enthält
Art. 35 Abs. 7 DSGVO legt den Mindestinhalt fest:
- eine systematische Beschreibung der Verarbeitung und ihrer Zwecke
- eine Bewertung, ob die Verarbeitung notwendig und verhältnismäßig ist
- eine Bewertung der Risiken für die betroffenen Personen
- die geplanten Maßnahmen, um diese Risiken zu bewältigen
Ablauf in sieben Schritten
- Prüfen, ob eine DSFA nötig ist: mit Muss-Liste und den neun Kriterien.
- Team zusammenstellen: Fachabteilung, IT, Informationssicherheit und der Datenschutzbeauftragte. Seine Beratung ist Pflicht.
- Verarbeitung beschreiben: Welche Daten, von wem, zu welchem Zweck, mit welchen Systemen, an wen weitergegeben, wie lange gespeichert?
- Notwendigkeit prüfen: Geht es auch mit weniger Daten? Gibt es eine Rechtsgrundlage?
- Risiken bewerten: Welche Schäden drohen den Betroffenen, etwa Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder Bloßstellung? Wie wahrscheinlich und wie schwer sind sie?
- Maßnahmen festlegen: technische und organisatorische Maßnahmen wie Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugriffsrechte, Löschfristen oder Schulungen.
- Ergebnis dokumentieren und überprüfen: Bleibt ein hohes Restrisiko, ist die Aufsichtsbehörde zu konsultieren. Ändert sich die Verarbeitung, wird die DSFA aktualisiert.
Als Methode bietet sich das Standard-Datenschutzmodell (SDM) der deutschen Datenschutzkonferenz an. Es ordnet Maßnahmen den Gewährleistungszielen des Datenschutzes zu. International gibt es zudem die Norm ISO/IEC 29134.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Logistikunternehmen will die Fahrzeuge seiner Fahrer per GPS orten, um Touren besser zu planen. Die Ortung ist umfangreich, betrifft Beschäftigte und erlaubt Rückschlüsse auf ihr Verhalten. Damit ist eine DSFA nötig.
Die DSFA zeigt: Eine dauerhafte Ortung in Echtzeit wäre unverhältnismäßig. Das Unternehmen entscheidet sich für Maßnahmen: Ortung nur während der Arbeitszeit, Speicherung für wenige Wochen, Zugriff nur für die Disposition und keine Auswertung einzelner Personen zur Leistungskontrolle. Der Betriebsrat wird beteiligt. Das Restrisiko ist damit tragbar.
DSFA und Informationssicherheit
Die DSFA und das Risikomanagement der Informationssicherheit greifen ineinander. Viele Schutzmaßnahmen sind dieselben, etwa Verschlüsselung, Zugriffskontrolle und Protokollierung. Wer ein ISMS betreibt, kann dessen Risikoanalyse und Maßnahmenkatalog für die DSFA nutzen.
Wichtig ist der Blickwinkel. Das ISMS fragt nach Risiken für das Unternehmen, die DSFA nach Risiken für die Menschen. Ein guter Ansatz verbindet beides. Hilfreich sind dabei die Grundsätze Privacy by Design und Privacy by Default.
Häufige Fehler
- Zu spät: Die DSFA muss vor dem Start erfolgen, nicht nach der Einführung.
- Nur Formular: Eine ausgefüllte Vorlage ohne echte Risikoprüfung schützt niemanden.
- Falscher Blickwinkel: Es geht um die Betroffenen, nicht um das Unternehmen.
- Einmalig: Eine DSFA ist kein Projekt mit Enddatum. Bei Änderungen wird sie überprüft.
- Datenschutzbeauftragter nicht eingebunden: Seine Beratung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Software-Unterstützung
Eine DSFA hängt eng mit anderen Datenschutz-Unterlagen zusammen. Das Datenschutz-Modul von SecTepe.Core umfasst das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT), technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), Betroffenenrechte, Datenpannen und Auftragsverarbeiter.
Fazit
Die Datenschutz-Folgenabschätzung prüft vor dem Start, ob eine Verarbeitung die Menschen gefährdet, deren Daten verarbeitet werden. Sie ist bei hohem Risiko Pflicht und folgt einem klaren Ablauf. Wer früh beginnt, den Datenschutzbeauftragten einbindet und die DSFA bei Änderungen aktualisiert, schützt die Betroffenen und sich selbst.
Häufige Fragen zu Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA)
Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung einfach erklärt?
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist eine Risikoprüfung vor dem Start einer Datenverarbeitung. Sie klärt, was mit personenbezogenen Daten passiert, welche Gefahren das für die betroffenen Menschen hat und wie sich diese Gefahren verringern lassen.
Was ist der Unterschied zwischen DSFA und DPIA?
Es gibt keinen. DSFA ist die deutsche Abkürzung für Datenschutz-Folgenabschätzung. DPIA steht für Data Protection Impact Assessment, die englische Bezeichnung in der DSGVO. Beide meinen dasselbe Verfahren nach Art. 35 DSGVO.
Wann ist eine DSFA Pflicht?
Immer dann, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Menschen mit sich bringt. Die DSGVO nennt Beispiele wie Profiling mit rechtlicher Wirkung, die umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder die großflächige Videoüberwachung öffentlicher Bereiche. Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen zudem Listen mit weiteren Fällen.
Wer führt die DSFA durch?
Verantwortlich ist das Unternehmen oder die Behörde, die über die Verarbeitung entscheidet. Der Datenschutzbeauftragte muss beratend eingebunden werden. In der Praxis arbeiten Fachabteilung, IT, Informationssicherheit und Datenschutz zusammen.
Was muss eine DSFA mindestens enthalten?
Laut Art. 35 Abs. 7 DSGVO: eine systematische Beschreibung der Verarbeitung und ihrer Zwecke, eine Bewertung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, eine Bewertung der Risiken für die Betroffenen und die geplanten Maßnahmen, um diese Risiken zu bewältigen.
Was passiert, wenn das Risiko trotz Maßnahmen hoch bleibt?
Dann muss der Verantwortliche vor Beginn der Verarbeitung die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde konsultieren. Das regelt Art. 36 DSGVO. Die Behörde kann Empfehlungen geben oder die Verarbeitung untersagen.
Weitere Begriffe in „Datenschutz“
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